Bernhard Muenzer
2011-10-12 12:30:59 UTC
Vor ein paar Wochen ist mein Vater gestorben.
[..]Die Erben: meine Schwester, meine Mutter und ich
Geschwister hatte mein Vater keine (Einzelkind),
Und soweit ich das verstanden habe, leben Eltern und Großeltern DeinesGeschwister hatte mein Vater keine (Einzelkind),
Vaters auch nicht mehr.
Damit wären keine Verwandten zweiter Ordnung (§ 1925 BGB) mehr am
Leben.
aber er hat zwei
Vetter, mit denen wir allerdings nichts zu tun haben.
Die Vettern sind aber Verwandte dritter Ordnung (§ 1926 BGB).Vetter, mit denen wir allerdings nichts zu tun haben.
(Du meinst doch Vettern und nicht etwa Neffen?)
Es geht hier nicht um die Erbanteile, weil meine Schwester und ich uns
schon unterhalten und geeinigt haben: Wir wollen zu Gunsten unserer
Mutter verzichten.
Nach § 1953 BGB i.V.m. § 1931 Abs. 2 BGB würde das Erbe dann an denschon unterhalten und geeinigt haben: Wir wollen zu Gunsten unserer
Mutter verzichten.
überlebenden Ehegatten fallen.
Ich vermute mal, das wäre Deine Mutter.
Wie ich aber nach einem kurzen Telefongespräch mit dem zuständigen
Erbschaftsgericht erfahren habe, wird das nicht ganz so einfach. So wie
ich es verstanden habe, kann ich ein Erbe nur ausschlagen,
Ja; Erbverzicht geht nur durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser -Erbschaftsgericht erfahren habe, wird das nicht ganz so einfach. So wie
ich es verstanden habe, kann ich ein Erbe nur ausschlagen,
und dazu muss letzterer zum Zeitpunkt des Verzichts natürlich noch am
Leben sein.
Eine Erbausschlagung hat aber dieselbe Wirkung.
wodurch es
dann den Vettern meines Vaters angeboten würde. Oder habe ich das falsch
verstanden?
Wenn es kein Testament gibt und Deine Mutter zum Todeszeitpunktdann den Vettern meines Vaters angeboten würde. Oder habe ich das falsch
verstanden?
_nicht_ mit Deinem Vater verheiratet war (oder wenn nach § 1933 BGB
eine Scheidung in der Luft lag), werden die überlebenden Verwandten
dritter Ordnung automatisch Erben; es wird ihnen nicht nur angeboten.