Post by Stefan SchmitzEine unverheiratete Person ohne Kinder und Eltern stirbt plötzlich.
Ein Bruder möchte zur Klärung der Todesursache eine Obduktion, die anderen
Geschwister wollen das nicht.
Wer darf entscheiden? Wer zahlt bei Durchführung?
Es zahlt der, der bestellt.
Ansonsten ist die Rechtslage bei klinischen Sektionen m.W. alles
andere als eindeutig. Den - m.W. seitdem wenig veränderten - Stand
von 2005 hat die BÄK in
<http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/AutLang.pdf>,
dort Kapitel 5 ab S. 22, zusammengestellt.
In BW gibt es AFAIS keinerlei explizite Regelung im Bestattungsrecht,
sondern nur Satzungsrecht der Ärztekammer, das die ärztliche
Beraufsausübung regelt, nämlich die Sektionsrichtlinie (Anhang 3 zur
Berufsordnung), vgl.
<https://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/20recht/05kammerrecht/bo.pdf>.
Demnach gilt:
| I. KLINISCHE SEKTION
[...]
| 2. Voraussetzungen
|
| (1) Die Durchführung einer klinischen Sektion setzt voraus:
|
| 1. die Einwilligung der verstorbenen Person oder ihrer nächsten
| Angehörigen oder einer von der verstorbenen Person bevollmächtigten
| Person oder mehrerer solcher Personen und
| [...]
| (4) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung der Sektion
| zwischen nächsten Angehörigen und der bevollmächtigten Person oder
| den bevollmächtigten Personen ist die Entscheidung der
| bevollmächtigten Person oder der bevollmächtigten Personen maßgebend.
| Bei Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung der Sektion unter
| den nächsten Angehörigen gleichen Grades ist die Sektion unzulässig.
|
| (5) Nächste Angehörige sind in der Reihenfolge Ehegatte oder
| Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, volljährige
| Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, die Person, die mit der
| verstorbenen Person in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
| gelebt hat, soweit im Behandlungsvertrag nicht etwas anderes bestimmt
| ist.
Der Landesgesetzgeber äußert sich nur sehr indirekt zu der Frage. Er
legt nämlich in der aufgrund des BestattG erlassenen BestattVO die
Vordrucke für die Leichenschau fest. Das Decklatt, Anlage 1 zur
BestattVO, sieht so aus:
<
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Dort finden sich unter "Obduktion" Erläuterungen zur klinischen
Sektion.
Grüße,
-thh
--
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