Peter Wannemacher
2015-01-19 15:59:04 UTC
Hallo,
in vielen Medien findet man einen Bericht über den Erbfall, der dem
Beschluss des OLG Hamm vom 28.10.14, Az.: 15 W 14/14 zugrunde liegt.
Sehr verkürzt gesagt geht es darum, dass die zweite Ehefrau des
verstorbenen Ehemannes das Berliner Testament aus dessen erster Ehe
erfolgreich angefochten hat. Obwohl das Berliner Testament sogar bei
Ehescheidung weitergelten sollte, hat das OLG der zweiten Frau das Erbe
zugesprochen, da der Verstorbene in seinem ersten (Berliner) Testament
das Pflichtteilsrecht seiner zweiten Frau (natürlich) nicht
vorausgesehen habe. Deshalb konnte diese seine erste Verfügung von Todes
wegen mit Erfolg anfechten, so das OLG.
Ein Bericht findet sich z. B. hier:
http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Hamm_15-W-1414_Zweite-Ehefrau-kann-Erbeinsetzung-der-erstengeschiedenen-Ehefrau-nach-Tod-des-Ehemanns-anfechten.news20463.htm
Was dort und auch in einigen anderen Berichten fehlt, ist ein Hinweis
darauf, dass der Ehemann das Kind seiner ersten Frau adoptiert hat.
Dieses Adoptivkind sollte Schlusserbe nach dem angefochtenen Berliner
Testament aus der ersten Ehe werden.
Da wesentlich für die Entscheidung des OLG der Pflichtteil der zweiten
Ehefrau war, hätte ich zumindest erwartet, dass auch der
Pflichtteilsanspruch des Adoptivkindes im OLG-Beschluss und in den
Medien thematisiert wird. Im kompletten Beschluss des OLG wird zwar die
Adoption erwähnt (und auch, dass das Kind der ersten Frau Schlusserbe
werden sollte), nicht aber dieses Pflichtteilsrecht.
Siehe z. B. hier die Langfassung:
https://openjur.de/u/754218.html
Gibt es hierzu eine Erklärung? Oder liegt das einfach daran, dass das
Gericht nur über den Anspruch der zweiten Ehefrau zu entscheiden hatte
und nicht über den des Adoptivsohnes?
Gruß
Peter Wannemacher
in vielen Medien findet man einen Bericht über den Erbfall, der dem
Beschluss des OLG Hamm vom 28.10.14, Az.: 15 W 14/14 zugrunde liegt.
Sehr verkürzt gesagt geht es darum, dass die zweite Ehefrau des
verstorbenen Ehemannes das Berliner Testament aus dessen erster Ehe
erfolgreich angefochten hat. Obwohl das Berliner Testament sogar bei
Ehescheidung weitergelten sollte, hat das OLG der zweiten Frau das Erbe
zugesprochen, da der Verstorbene in seinem ersten (Berliner) Testament
das Pflichtteilsrecht seiner zweiten Frau (natürlich) nicht
vorausgesehen habe. Deshalb konnte diese seine erste Verfügung von Todes
wegen mit Erfolg anfechten, so das OLG.
Ein Bericht findet sich z. B. hier:
http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Hamm_15-W-1414_Zweite-Ehefrau-kann-Erbeinsetzung-der-erstengeschiedenen-Ehefrau-nach-Tod-des-Ehemanns-anfechten.news20463.htm
Was dort und auch in einigen anderen Berichten fehlt, ist ein Hinweis
darauf, dass der Ehemann das Kind seiner ersten Frau adoptiert hat.
Dieses Adoptivkind sollte Schlusserbe nach dem angefochtenen Berliner
Testament aus der ersten Ehe werden.
Da wesentlich für die Entscheidung des OLG der Pflichtteil der zweiten
Ehefrau war, hätte ich zumindest erwartet, dass auch der
Pflichtteilsanspruch des Adoptivkindes im OLG-Beschluss und in den
Medien thematisiert wird. Im kompletten Beschluss des OLG wird zwar die
Adoption erwähnt (und auch, dass das Kind der ersten Frau Schlusserbe
werden sollte), nicht aber dieses Pflichtteilsrecht.
Siehe z. B. hier die Langfassung:
https://openjur.de/u/754218.html
Gibt es hierzu eine Erklärung? Oder liegt das einfach daran, dass das
Gericht nur über den Anspruch der zweiten Ehefrau zu entscheiden hatte
und nicht über den des Adoptivsohnes?
Gruß
Peter Wannemacher