Discussion:
Einheitswert und Erbschein
(zu alt für eine Antwort)
Edmund Soeder
2005-06-16 17:12:48 UTC
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Guten Tag,

leider muss ich einen Erbschein beantragen.
Die Kosten dafür berechnen sich nach
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kosto/anlage_210.html

Doch was wird bei einer Eigentumswohnung zugrunde
gelegt? Der tatsächliche Wert oder der Einheitswert?
Wird der Einheitswert genommen, so würde ich eine
Menge an Gebühren sparen.

Ich bin für jede Antwort dankbar.

Edmund
Sevo Stille
2005-06-17 11:36:55 UTC
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Post by Edmund Soeder
Doch was wird bei einer Eigentumswohnung zugrunde
gelegt? Der tatsächliche Wert oder der Einheitswert?
Weder noch. Letzterer ist schon seit einem knappen Jahrzehnt Geschichte.
Und wenn du mit "tatsächlicher Wert" den erzielbaren Verkaufspreis
meinst, zählt auch dieser nicht!

Grundlage ist der Grundbesitzwert nach dem vereinfachten
Ertragswertverfahren. Überschlägig Jahreskaltmiete mal 12,5.

Gru
Edmund Soeder
2005-06-17 13:51:14 UTC
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Hallo Sevo,

danke für die Antwort.

Ja, mit "tatsächlichem Wert" meine ich den erzielbaren Verkaufspreis.
Aber was meinst du mit "Grundbesitzwert nach dem vereinfachten
Ertragswertverfahren"? Und wird deine überschlägige Rechnung
(Jahreskaltmiete mal 12,5) vom Nachlassgericht anerkannt?
Wo kann ich den dazugehörigen (Gesetzes)text
bzw. Berechnungsvorschrift nachlesen?

Gruß,
Edmund
Christian E. Naundorf
2005-06-18 20:38:21 UTC
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Post by Edmund Soeder
Ja, mit "tatsächlichem Wert" meine ich den erzielbaren Verkaufspreis.
Aber was meinst du mit "Grundbesitzwert nach dem vereinfachten
Ertragswertverfahren"? Und wird deine überschlägige Rechnung
(Jahreskaltmiete mal 12,5) vom Nachlassgericht anerkannt?
Wo kann ich den dazugehörigen (Gesetzes)text
bzw. Berechnungsvorschrift nachlesen?
Heißt - nicht völlig überraschend - "Bewertungsgesetz"
und ist unter diesem schlichten Stichwort auch ganz
gut zu finden, allerdings steckt viel Wichtiges in
den Anhängen, die muss man sich also (oft) mitbesorgen.
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN

"So spricht der Herr: Das Recht ströme wie Wasser
und Gerechtigkeit wie ein nie versiegender Bach!" (Amos 5, 24)
Anja Horch
2005-06-19 20:07:26 UTC
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Post by Christian E. Naundorf
Post by Edmund Soeder
Ja, mit "tatsächlichem Wert" meine ich den erzielbaren Verkaufspreis.
Aber was meinst du mit "Grundbesitzwert nach dem vereinfachten
Ertragswertverfahren"? Und wird deine überschlägige Rechnung
(Jahreskaltmiete mal 12,5) vom Nachlassgericht anerkannt?
Wo kann ich den dazugehörigen (Gesetzes)text
bzw. Berechnungsvorschrift nachlesen?
Heißt - nicht völlig überraschend - "Bewertungsgesetz"
und ist unter diesem schlichten Stichwort auch ganz
gut zu finden, allerdings steckt viel Wichtiges in
den Anhängen, die muss man sich also (oft) mitbesorgen.
Wobei das Nachlassgericht i.d.R. den Einheitswert übenimmt
und nicht berechnet. § 19 KostO
Edmund Soeder
2005-06-20 21:52:11 UTC
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@ CEN
Post by Christian E. Naundorf
Heißt - nicht völlig überraschend - "Bewertungsgesetz"
und ist unter diesem schlichten Stichwort auch ganz
gut zu finden, allerdings steckt viel Wichtiges in
den Anhängen, die muss man sich also (oft) mitbesorgen.
Sorry, das Wort "Bewertungsgesetz" höre ich zum ersten Mal. Danke für
den Hinweis.

@ Anja Horch
Post by Christian E. Naundorf
Wobei das Nachlassgericht i.d.R. den Einheitswert übenimmt
und nicht berechnet. § 19 KostO
Was meinst Du mit "i. d. R."?
Es macht bei der Gebühr einen gewaltigen Unterschied, ob der
Einheitswert (ca. 20.000 EUR) oder "Grundbesitzwert nach dem
vereinfachten Ertragswertverfahren" (ca 115.000 EUR) zu Grunde gelegt
wird.
Kann ich demnach beim Nachlassgericht den Einheitswert angeben?

Danke,
Edmund
Sevo Stille
2005-06-21 13:58:30 UTC
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Post by Edmund Soeder
Kann ich demnach beim Nachlassgericht den Einheitswert angeben?
Das würde mich wundern. Das Bewertungsgesetz hat den Einheitswert fürs
Erbe 1996 abgeschafft, und in der Kostenordnung wird nur der "Wert"
zugrundegelegt. Wenn der auf eine von der sonstigen Bewertung des Erbes
(für Teilung, Erbschaftssteuer etc.) abweichenden Weise ermittelt werden
soll, müßte das m.E. schon explizit geregelt sein stehen - und dazu kann
ich nix finden.

Aber warum fragst du nicht einfach das zuständige Nachlaßgericht?
Post by Edmund Soeder
Es macht bei der Gebühr einen gewaltigen Unterschied, ob der
Einheitswert (ca. 20.000 EUR) oder "Grundbesitzwert nach dem
vereinfachten Ertragswertverfahren" (ca 115.000 EUR) zu Grunde gelegt
wird.
Ich kann bei der Frage, ob da 0,3 oder ein Promille des geerbten Wertes
zu zahlen sind, irgendwie keinen "gewaltigen Unterschied" feststellen...

Gruß Sevo

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